Unwirksame Preiserhöhungen von Gas und Strom vom Energieversorger zurückverlangen; aktuelle Entscheidungen der Landgerichte Oldenburg und Aurich stehen bevor..

Gas- und Stromkunden können zu viel bezahlte Gas- und Strompreise vom Versorger zurückfordern! Denn die Anbieter erhöhten jahrelang die Preise aufgrund einer ungültigen Verordnung. Sie versäumten es, den Kunden als schützenswerten Verbraucher detailliert über den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Erhöhung rechtzeitig vor der Änderung der Preise zu informieren. Die deutschen Regelungen (StromGVV und der GasGVV) sind intransparent und verstoßen gegen Europäisches Verbraucherrecht.

Die in Frage kommenden Rückforderungsansprüche übersteigen den während der letzten Gaspreisrückforderungswelle in den Jahren 2011 und 2012 an die Kunden zurückgezahlten Betrag in der Regel erheblich!
Jetzt hat das Landgericht Oldenburg in einer mündlichen Verhandlung eines Berufungsverfahrens im Januar 2015 angekündigt, die noch für den Versorger günstigen Urteile des Amtsgerichts Oldenburg ändern und dem Kunden Recht geben zu wollen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof sei eindeutig. Selbst das dem Kunden grundsätzlich eingeärumte Kündigungsrecht bei Preiserhöhungen sei nicht ausreichend, um die Intransparenz der Vertragsklausel zu kompensieren.

Es kann sich also für die Kunden lohnen, ihre Ansprüche gegenüber dem Anbieter geltend zu machen. Dazu sollten die Kunden ihre Strom- und Gasrechnungen ab Rechnungsdatum 2011 herauszusuchen und an einen Rechtsanwalt zu übergeben, der mit diesem Problemkreis befasst ist. Unser Büro steht Ihnen gern für Fragen oder die Unterstützung in einem solchen Verfahren zur Verfügung. Schon in den Jahren 2011 und 2012 hatten wir vielfach Kunden vertreten und deren Rückforderungsansprüche durchgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die Anwaltskosten wird der Versorger, so wie in den vergangenen Verfahren auch, ebenfalls zu tragen haben. Dennoch ist es ratsam, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dort sicherheitshalber zugleich Kostendeckung anzufragen oder über ihren Anwalt die Kostendeckungsanfrage einzureichen.