Kosten der Anwaltstätigkeit

Die Kosten der Anwaltstätigkeit werden von Mandanten, die nicht rechtsschutzversichert sind, oft erfragt.

Vorab sei gesagt, dass es mir wichtig erscheint, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Für wenige hundert Euro Beitrag im Jahr ist das Kostenrisiko abgedeckt und der Mandant sowie sein Anwalt können sich unbefangen von Kostenfragen mit dem eigentlichen Problem auseinandersetzen. Wer „mitten im Leben steht“, bekommt es doch hin und wieder mit rechtlichen Problemen zu tun, sei es im Straßenverkehr oder mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder den Behörden. Die Rechtsverfolgung dafür gibt es in der Regel nicht kostenlos. Dessen sind sich doch viele Mitbürger nicht bewusst oder schieben das Vorhaben, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, in die Zukunft („was soll mir schon passieren“). Eine immer noch verbreitete Meinung, dass ja beim Eintreten eines Rechtsfalles immer noch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden kann, übersieht, dass von engen Ausnahmen abgesehen die Rechtsschutzversicherer in ihren Verträgen eine Wartefrist von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages verankert haben, sodass sie für den aktuell aufgetretenen Fall eben nicht eintreten.

Wenn der Bürger sich zum Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages entschlossen hat, sollte er sich meiner Meinung nach  danach erkundigen, wieviel Unterschied es in der Beitragshöhe ausmacht, wenn er einen Vertrag ohne Selbstbeteiligung (meistens 150,00 € pro Rechtsfall) abschließt. Denn ich erlebe es häufig, dass Fälle mit einem Streitwert in den Bereichen bis 1.000,00 € deshalb nicht von der Rechtsschutzversicherung bezahlt werden müssen, weil diese auf die Selbstbeteiligung verweisen kann.

Die Kosten richten sich in sog. Zivilsachen, in denen der eine Bürger etwas gegen den anderen erreichen möchte, grundsätzlich (wenn also keine Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen wird) nach dem Gegenstandswert. Geringe Zahlungsansprüche kosten also weniger als teure.

Der Grundsatz, dass der „Verlierer die Kosten trägt“, gilt vornehmlich erst im Gerichtsprozess. Will der Mandant die Kosten des eigenen Anwalts für vorgerichtliche Tätigkeit dem Gegner auferlegen lassen, sollte er zunächst, bevor er seinen Anwalt aufsucht, dem Gegner die bevorstehende Einschaltung des Anwalts unter Geltendmachung seines Anspruchs mit Fristsetzung androhen.

In gerichtlichen Zivilsachen (nicht in Strafsachen) gibt es bei finanziell engen Verhältnissen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht prüft dann, ob der Antragsteller „arm“ im Sinne des Gesetzes ist. Unterhaltsberechtigungen (für Kinder und Ehegatte) werden bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse berücksichtigt.

Im Vorfeld des Gerichtsverfahrens kann die Beantragung von Beratungshilfe in Frage kommen. Allerdings haben der Gesetzgeber und die Gerichte diese Möglichkeit für einige Verfahren (z. B. aus dem Bereich des Familienrechts) stark eingeschränkt mit der Begründung, es stünden Beratungsstellen z. B. beim Jugendamt oder bei staatlich finanzierten Stellen (z. B. kirchliche Träger oder Wohlfahrtsverbände für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren) zur Verfügung. Deshalb brauche der Staat nicht einen Anwalt bezahlen. Eine, wie ich finde, bürgerferne Interpretation  des Beratungshilfegesetzes. Dem Bürger wird der Zugang zum Rechtswesen stark eingeschränkt. Der Anwalt ist darüber nicht einmal besonders traurig. Denn die Beratungshilfesätze für die Anwaltstätigkeit sind auf ein sehr niedriges Niveau festgelegt, ein meiner Meinung nach weiterer Schwachpunkt des Umgangs der staatlichen Justizstellen (vor allem der Gesetzgeber ist hier gefragt) mit den Rechtsbedürfnissen der schwächeren Mitglieder unserer Gesellschaft.

Kosten, Beispiele:

Bei Werten bis zu 500,00 € beträgt die Anwaltsvergütung für eine einfache außergerichtliche Tätigkeit, die mit dem Auftrag zur Kontaktaufname mit der anderen Seite entsteht, etwa 85,00 €.

Bei einem Wert von 5.000,00 € betragen die Kosten etwa 500,00 €.

In Strafsachen gibt es Gebührenrahmen. Ein durchschnittlich einfaches Strafverfahren vor Gericht (z. B. Anklage wegen Ladendiebstahls) kann bis zum Ende eines Strafprozesses –  je nach dessen Verlauf – etwa zwischen 600,00 € und 1.200,00 € an Verteidigergebühren kosten.

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse diese Kosten.

Honorarvereinbarungen sind möglich.