Zwangsverwaltung / Schuldenregulierung, Verbraucherinsolvenz

Seit 2004 werde ich vom Amtsgericht als Zwangsverwalter eingesetzt. Als solcher habe ich auf Antrag eines Gläubigers (meistens sind dies Banken oder Bausparkassen) die einem Hauseigentümer, dessen Hausgrundstück in ein Versteigerungsverfahren geraten ist, zustehenden Eigentümerbefugnisse wahrzunehmen. Bei vermieteten Objekten nehme ich dabei die Stellung eines Vermieters wahr. Die Sicherung der Bausubstanz steht gleichermaßen im Vordergrund.

Weiteres Bearbeitungsfeld sind die Insolvenzen. Wer einmal in eine Schuldenfalle geraten ist und nicht weiß, wie er aus dieser wieder herauskommen und sich den ständigen Gläubigerzugriffen entziehen kann, darf auf einen Ausweg hoffen: Für verschuldete Einzelpersonen und Haushalte führen wir eine  Schuldenbereinigung durch (Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplanes, meistens mit einem angemessenen Ratenzahlungsangebot). Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist eine der Bedingungen vor Einleitung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens. Scheitert diese, leiten wir bei dem Insolvenzgericht das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren ein. Seit der 1999 vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer bestimmten Zeit schuldenfrei sein zu können (Restschuldbefreiung nach sechs Jahren, seit Mitte 2013 unter bestimmten Voraussetzungen ab drei Jahren möglich), stellen viele Mandanten aus unserem Bezirk über mich erfolgreich einen Antrag bei dem dafür zuständigen Insolvenzgericht Nordenham. Vor- und Nachteile solcher Verfahren besprechen wir natürlich im Vorfeld eingehend mit den Ratsuchenden, die letztendlich entscheiden, welchen Weg sie gehen möchten.

Bei Mandanten mit finanziell guter Perspektive kommt es auch in Frage, es bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit den Gläubigern zu belassen. Eine verschuldete Person braucht den Kopf nicht in den Sand zu stecken. Denn in vielen, teilweise für aussichtslos gehaltenen Fällen, stimmen die Gläubiger doch alle einer angestrebten Einigung (dem „Schuldenbereinigungsplan“, der entweder eine lukrative Einmalzahlung oder einen Ratenzahlungsplan enthält) zu, sodass es zu einer für alle Seiten zufriedenstellenden Lösung kommt.

Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden in fast allen Fällen durch die Gewährung einer Verfahrenkostenstundung abgedeckt. Leider konnte der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sich bis heute nicht dazu durchringen, für solche Verfahren Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Beratung und Vertretung zu bewilligen. Die Kosten für unsere Tätigkeit in diesem Bereiche muss der Rechtsuchende deshalb selber übernehmen.

Ein aus meiner Sicht fragwürdiger Rechtszustand. Gerade diese Verfahren sind wegen ihrer teils komplizierten Besonderheiten, die die Insolvenzordnung mit sich bringt, ohne anwaltlichen Beistand gar nicht in den Griff zu bekommen. Und gerade die in diesem Problemkreis Hilfesuchenden haben natürlich nicht die finanziellen Mittel, einen Anwalt zu bezahlen.

Sollten Sie Rat und Hilfe benötigen, wenden Sie sich zu einem ersten zwanglosen Kontaktgespräch gern an uns.