Strafrecht

Ein Teil meiner Tätigkeit besteht in der Verteidigung von Beschuldigten, die von der Staatsanwaltschaft mit einem Strafvorwurf konfrontiert wurden, und Angeklagten, gegen die nach Erhärtung des gegen sie erhobenen Vorwurfs durch die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafgericht beim Amtsgericht erhoben wurde. Das Strafgericht ist unterteilt in ein Jugendgericht und das Strafgericht für Erwachsene. Beide sind je nach Schwere des Vorwurfs funktional zuständig als Jugendrichter oder Jugendschöffengericht sowie als Strafrichter oder Schöffengericht.

Regelmäßig werde ich von den Strafrichterinnen und Strafrichtern des Amtsgerichts als Pflichtverteidiger eingesetzt, entweder auf Wunsch eines vom Gericht dazu befragten Angeklagten oder nach Auswahl durch das Gericht.

Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Rechtsgebiete in unserer Kanzlei liegt im Bereich der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und wegen Körperverletzungsdelikten aufgrund von (oftmals alkohol- oder drogenbeeinflussten) Schlägereien.

Zunehmend verteidige ich Beschuldigte und Angeklagte wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht. Auch hier ist zu bemerken, dass offensichtlich aufgrund zunehmenden Alters der Verkehrsteilnehmer diese mit Hör- und Sehschwierigkeiten im Straßenverkehr unterwegs sind, dabei eine vermeintlich leichte Kollision mit einem anderen Fahrzeug haben und einfach weiterfahren mit dem Gedanken, es sei „ja nicht viel passiert“. Ein Trugschluss! Denn schon ab einem Schaden am anderen Fahrzeug oder auch an fremden Gegenständen (z. B. an der Straße stehender Baum oder umgefahrenes Verkehrsschild) von 50,00 € ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 142 Strafgesetzbuch (StGB) im Raum. Und damit droht auch Ersttätern eine Strafe von bis zu einem Nettomonatsgehalt! Wenn der Fremdschaden über 1.400,00 € liegt (bei den heutigen Werkstattpreisen ist diese Grenze schnell erreicht), droht außerdem der Verlust des Führerscheins! Die Dauer dieser „Entziehung der Fahrerlaubnis“ (nicht zu verwechseln mit dem milderen „Fahrverbot“) beträgt in der Regel zwischen sechs und zwölf Monate. Erst danach endet die Sperrfrist für die neue Beantragung einer Fahrerlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde.

Ich stehe Ihnen zur Verfügung, wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit einem Strafvorwurf konfrontiert werden.