Vertragsrecht am Beispiel EWE

In zahlreichen Prozessen im Jahre 2011 hatte ich 400 Kunden des Gasversorgers EWE vertreten, die eine Gaspreisrückerstattung für die gezahlten Gaspreise in der Zeit zwischen April 2008 und Juni 2009 verlangten. Alle Prozesse wurden gewonnen. Es stellt sich nach Abschluss noch die Frage, ob auch für vorangegangene Zeiträume ab 2003 überhöhte Gaspreise zurückgefordert werden könnten. Das ist bis zuletzt durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden mit dem Argument der Verwirkung. Die Gaskunden, die nicht schon vor 2008 Widerspruch (oder Einwendungen) gegen die Erhöhungen bei der EWE eingelegt hatten, könnten sich nicht mehr auf diese zurückliegenden Zeiträume berufen, so der BGH.

Hinweis: Umgekehrt bedeutet dieses für die – allerdings überschaubare – Anzahl derjenigen Kunden, die schon damals (2003 und Folgejahre) Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen bei der EWE eingelegt hatten, dass diesen ein durchsetzbarer Anspruch zusteht.

Setzen Sie sich für den Fall, dass Sie einen Widerspruch eingelegt hatten, mit einem Anwalt in Verbindung. Die EWE muss auch die Anwaltskosten übernehmen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Da ich aktuell vermehrt Anfragen zur Preisgestaltung der EWE erhalte, zeige ich Ihnen hier eine E-Mail, die ich kürzlich an einen Mandanten schrieb:

Lieber Herr …,

Nach weit verbreiteter Ansicht sind auch die Gaspreiserhöhungen (vielleicht sogar auch die Stromerhöhungen) der EWE seit 1.12.2010 unwirksam und zuviel geforderte Beträge könnten mit einigermaßen guten Erfolgsaussichten zurückgefordert werden (dabei geht es in der Regel um deutlich höhere Beträge als in den vorangegangenen Prozessen, weil die Erhöhungen deutlicher ausfielen). Denn nach Grundsatzentscheidungen des EuGH vom 21.03.2013 und – darauf widerwillig, aber gehorsam folgend: des BGH vom 31.07.2013 – kann ein solcher Anspruch gut begründet werden (fehlende Transparenz der AGB, mangelhafte Aufklärung des Kunden über die Grundlagen der einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen). Die Entscheidungen betreffen zwar einen anderen Versorger (RWE), sie gelten aber als richtungweisend auch für andere Energieversorger, weil die verwendeten AGB weitgehend gleichlautend sind.

Ich habe, weil ich noch bis 31.03.2011 Kunde der EWE war, meine eigenen Erstattungsansprüche schon außergerichtlich geltend gemacht. Die EWE hat kurz und knapp ohne Begründung abgelehnt (was zu erwarten war, man scheut sich vor einem Verfahren wie der Teufel das Weihwasser). Ich habe eine Klage im Entwurf vorbereitet und werde diese in den nächsten Tagen einreichen. Nun suche ich noch ein paar Mitstreiter (ohne die es aber selbstverständlich auch ginge).

Wenn Sie am 1.12.2010 noch Kunde der EWE waren und Interesse an einer Rückerstattung haben, würde ich Ihnen gerne behilflich sein. Dafür würde ich Ihre EWE-Abrechnungen seit 2011 als Arbeitsgrundlage benötigen.

Ein schönes Wochenende und herzliche Grüße aus Elsfleth
Ihr Friedhelm Pille